Wären die Verfahren gegen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer weiterhin vereinigt geblieben, hätte sich dadurch die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten weiter verzögert, was es – wie oben ausgeführt – aufgrund von dessen Dauerdelinquenz und dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu vermeiden gilt. Aufgrund der vorliegenden Dringlichkeit der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer infolge der Verfahrenstrennung keine Verfahrensrechte verloren gehen (vgl. nachfolgend), liegt ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vor, der eine Verfahrenstrennung rechtfertigt.