Angesichts dieser Umstände stand zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung jedenfalls fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu jener gegen den Beschuldigten – noch mindestens einige Monate beanspruchen wird, bevor Anklage erhoben werden kann. Wären die Verfahren gegen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer weiterhin vereinigt geblieben, hätte sich dadurch die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten weiter verzögert, was es – wie oben ausgeführt – aufgrund von dessen Dauerdelinquenz und dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu vermeiden gilt.