66a Abs. 1 lit. d StGB), liegt zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO). Eine amtliche Verteidigung wurde (erst) am 15. Januar 2025 angeordnet, wobei diese weder mit dem Fall noch dem Beschwerdeführer vertraut war. Aufgrund der drohenden Landesverweisung sind zudem vertiefte Abklärungen der persönlichen Verhältnisse notwendig. Angesichts dieser Umstände stand zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung jedenfalls fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu jener gegen den Beschuldigten – noch mindestens einige Monate beanspruchen wird, bevor Anklage erhoben werden kann.