Demgegenüber werden gegen den Beschwerdeführer drei separate Straftatendossiers geführt. Einzig das Straftatendossier betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2024 betrifft sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung befand sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang. Es haben mit dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder Einvernahmen zur Sache noch zur Person stattgefunden. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der im Zusammenhang mit dem 14. Juli 2024 untersuchten Delikte gegebenenfalls eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit.