Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2024 als möglicher Mittäter identifiziert werden konnte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. September 2024, S. 3). Weshalb dieser erst am 15. Januar 2025 einvernommen wurde und ihm die Verfügung vom 16. Oktober 2024 erst am 15. Januar 2025 zugestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, bedeutet dies doch, dass der unterschiedliche Verfahrensstand zumindest auch auf die Verfahrensführung der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die von ihr in der Verfügung vom 16. Oktober 2024 angebrachte Begründung nicht restlos zu überzeugen.