4. 4.1. Wie soeben dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verfahrenstrennung primär mit dem Hinweis auf den unterschiedlichen Verfahrensstand der geführten Strafverfahren. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2024 als möglicher Mittäter identifiziert werden konnte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. September 2024, S. 3).