2.4. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort dagegen vor, er habe in seiner Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Tat grundsätzlich eingestanden und ausgeführt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne, da er betrunken gewesen sei. Er habe dabei die übrigen Beteiligten nicht erwähnt und es bestehe demnach nicht die Gefahr der gegenseitigen Schuldzuweisung. Gegen den Beschuldigten sei zudem bereits Anklage erhoben worden. Das Verfahren gegen ihn sei daher bereits deutlich weiter fortgeschritten als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei demnach eine Verfahrenstrennung notwendig. -6-