Da der Beschuldigte keine Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers gemacht habe und eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach Abschluss der Ermittlungen auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch möglich sei, würden hinreichende sachliche Gründe für eine auf das Beschleunigungsgebot gestützte Abtrennung der Verfahren vorliegen. Im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer sei sodann bereits im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung absehbar gewesen, dass – sofern die Ermittlungen den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten würden – auch gegen ihn Anklage beim Bezirksgericht Brugg erhoben werden müsste. Diese Vermutung habe sich bestätigt.