Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Mittäter handle, sei Gegenstand der laufenden Untersuchung gewesen. Da der Beschuldigte keine Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers gemacht habe und eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach Abschluss der Ermittlungen auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch möglich sei, würden hinreichende sachliche Gründe für eine auf das Beschleunigungsgebot gestützte Abtrennung der Verfahren vorliegen.