Nach der Einvernahme vom 11. Oktober 2024 habe sich das Vorverfahren gegen den Beschuldigten im Abschluss befunden und der vorzeitige Massnahmeantritt sei im Gang gewesen. Die Verfahrenstrennung vom 16. Oktober 2024 stütze sich auf den Beschleunigungsgrundsatz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten bestünden keine Zweifel an seiner Täterschaft. Eine Gegenüberstellung sei unter diesen Umständen nicht notwendig. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Mittäter handle, sei Gegenstand der laufenden Untersuchung gewesen.