2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält mit Beschwerdeantwort dagegen, der Sachverhalt stütze sich u.a. auf Videoüberwachungsbilder, Aussagen des Beschuldigten, der sich nach der Tat gestellt habe, und Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Die Mittäter seien zunächst unbekannt gewesen. Gemäss Bericht vom 22. September 2024 habe die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer und C._____ identifizieren können. In der Folge sei der Beschuldigte am 11. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache einvernommen worden.