Es bestehe auch die Gefahr, dass es zu sich widersprechenden Urteilen komme, wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht im selben Verfahren abgehandelt würden. Der Beschuldigte befinde sich nicht in Haft, weshalb auch das Beschleunigungsgebot vorliegend keinen Grund für die Verfahrenstrennung darstelle. -5-