Die Beschränkungen der Parteirechte des Beschwerdeführers seien vor diesem Hintergrund offensichtlich. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte an der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdeführer eine tragende Rolle beim Delikt vom 14. Juli 2024 zuweise. Auf eine solche Anschuldigung könne der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenstrennung nicht mehr unmittelbar reagieren. Es bestehe auch die Gefahr, dass es zu sich widersprechenden Urteilen komme, wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht im selben Verfahren abgehandelt würden.