Dies rechtfertige allerdings nicht die Abtrennung des Verfahrens, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten – abgesehen von der eigenen Einvernahme – nicht weiter fortgeschritten sei. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall keine einzige parteiöffentliche Einvernahme stattgefunden habe, an der die jeweiligen Tatbeiträge näher hätten geklärt werden können. Die Beschränkungen der Parteirechte des Beschwerdeführers seien vor diesem Hintergrund offensichtlich.