2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, er werde gemäss Strafakten mindestens seit dem 22. September 2024 verdächtigt. Sein Aufenthaltsort sei bekannt und er sei für die Behörden jederzeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe seine Beteiligung an der Tat vom 14. Juli 2024 offenbar eingestanden. Dies rechtfertige allerdings nicht die Abtrennung des Verfahrens, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten – abgesehen von der eigenen Einvernahme – nicht weiter fortgeschritten sei.