Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschuldigten im Verfahren STA5 ST.2023.4744 diverse weitere Straftaten vorgeworfen würden, an denen die Mitbeschuldigten nicht beteiligt seien. Nachdem der Beschuldigte die Tat vom 14. Juli 2024 eingestanden habe und diese gegen ihn auch ausreichend erstellt sei, das Vorverfahren gegen ihn abgeschlossen werden könne, die beiden Mitbeschuldigten hingegen zur Sache noch nicht hätten befragt werden können und gegen diese noch Ermittlungen durchzuführen seien, rechtfertige sich mit Blick auf den Verfahrensstand der jeweiligen Verfahren die