BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auswirken könnte, -4- ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen (sog. doppelrelevante Tatsache). Eine schlüssige Begründung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen hierfür aus (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Beides ist vorliegend zu bejahen, weshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO gegeben und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.