Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.22 (STA.2023.4744) Art. 76 Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Vogel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […], ohne festen Wohnsitz amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Oktober 2024 gegenstand betreffend Verfahrenstrennung in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer), B._____ (fortan: Beschuldigter) und C._____ ein Straf- verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit der Entwendung eines Zigarettenautomaten im Wert von Fr. 6'000.00 am 14. Juli 2024 in Q._____. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 trennte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs vom 14. Juli 2024 in Q._____ gegen den Beschwerdeführer und C._____ vom Vorverfahren gegen den Beschuldigten (ST.2023.4744) ab und führte diese unter einer neuen Verfahrensnummer (ST.2024.4040) fort. Diese Verfügung stellte sie vorerst einzig dem Beschuldigten zu. 2.2. Am 23. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschuldigten wegen der Delikte vom 14. Juli 2024 sowie einer grossen Zahl weiterer Delikte. 2.3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Verfahrenstren- nung vom 16. Oktober 2024 zu. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Strafverfahren ST.2023.4744 und ST.2024.4040 seien wieder zu vereinigen. 2. Das Bezirksgericht Brugg sei anzuweisen, die Anklage der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj, vom 6. Januar 2025, definitiv zu sistieren. 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Vorverfahren gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj und den Beschwerdeführer gemeinsam -3- abzuschliessen und die beiden Beschuldigten seien nach dessen Ab- schluss gemeinsam zur Anklage zu bringen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Strafprozessord- nung festzulegen." sowie folgende Verfahrensanträge: " 1. Das Bezirksgericht Brugg sei vorsorglich anzuweisen, die Anklage der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj, vom 6. Januar 2025 per sofort und bis zur Erledigung dieses Beschwerdever- fahrens zu sistieren. 2. Die Akten der Verfahren STA5 ST.2023.4744 und STA5 ST.2024.4040 seien beizuziehen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde grundsätzlich zulässig. Die Beschwerde erfolgte frist- und form- gerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drohen dem Betroffenen bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) erhebliche pro- zessuale Rechtsnachteile. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Par- teirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der ande- ren beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiserhebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkre- ten Fall für den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auswirken könnte, -4- ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen (sog. doppelre- levante Tatsache). Eine schlüssige Begründung und eine gewisse Wahr- scheinlichkeit reichen hierfür aus (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Beides ist vorliegend zu bejahen, weshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO gegeben und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die angefochtene Ver- fügung damit, dass dem Beschuldigten im Verfahren STA5 ST.2023.4744 diverse weitere Straftaten vorgeworfen würden, an denen die Mitbeschul- digten nicht beteiligt seien. Nachdem der Beschuldigte die Tat vom 14. Juli 2024 eingestanden habe und diese gegen ihn auch ausreichend erstellt sei, das Vorverfahren gegen ihn abgeschlossen werden könne, die beiden Mitbeschuldigten hingegen zur Sache noch nicht hätten befragt werden können und gegen diese noch Ermittlungen durchzuführen seien, rechtfer- tige sich mit Blick auf den Verfahrensstand der jeweiligen Verfahren die Abtrennung der Strafuntersuchung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer und C._____. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, er werde gemäss Strafakten mindestens seit dem 22. September 2024 ver- dächtigt. Sein Aufenthaltsort sei bekannt und er sei für die Behörden jeder- zeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe seine Beteiligung an der Tat vom 14. Juli 2024 offenbar eingestanden. Dies rechtfertige allerdings nicht die Abtrennung des Verfahrens, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten – abgesehen von der eigenen Einvernahme – nicht weiter fortgeschritten sei. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall keine ein- zige parteiöffentliche Einvernahme stattgefunden habe, an der die jeweili- gen Tatbeiträge näher hätten geklärt werden können. Die Beschränkungen der Parteirechte des Beschwerdeführers seien vor diesem Hintergrund of- fensichtlich. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte an der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht Brugg dem Beschwerdeführer eine tragende Rolle beim Delikt vom 14. Juli 2024 zuweise. Auf eine solche Anschuldigung könne der Be- schwerdeführer aufgrund der Verfahrenstrennung nicht mehr unmittelbar reagieren. Es bestehe auch die Gefahr, dass es zu sich widersprechenden Urteilen komme, wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht im selben Verfahren abgehandelt würden. Der Beschuldigte befinde sich nicht in Haft, weshalb auch das Beschleunigungsgebot vorliegend keinen Grund für die Verfah- renstrennung darstelle. -5- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält mit Beschwerdeantwort dage- gen, der Sachverhalt stütze sich u.a. auf Videoüberwachungsbilder, Aus- sagen des Beschuldigten, der sich nach der Tat gestellt habe, und Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Die Mittäter seien zunächst unbe- kannt gewesen. Gemäss Bericht vom 22. September 2024 habe die Kan- tonspolizei Aargau den Beschwerdeführer und C._____ identifizieren kön- nen. In der Folge sei der Beschuldigte am 11. Oktober 2024 von der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache einvernommen worden. Der Be- schuldigte habe den Beschwerdeführer nicht gekannt haben wollen und habe einzig angegeben, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug ge- lenkt, was sich bereits aus den Videobildern ergebe. Er habe die Tatbege- hung eingeräumt und angegeben, dass der Diebstahl "wohl auf seinem Mist" gewachsen sei, wobei er sich an den Tathergang weitgehend nicht mehr erinnern könne. Nach der Einvernahme vom 11. Oktober 2024 habe sich das Vorverfahren gegen den Beschuldigten im Abschluss befunden und der vorzeitige Massnahmeantritt sei im Gang gewesen. Die Verfah- renstrennung vom 16. Oktober 2024 stütze sich auf den Beschleunigungs- grundsatz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten bestünden keine Zweifel an seiner Täterschaft. Eine Gegen- überstellung sei unter diesen Umständen nicht notwendig. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Mittäter handle, sei Gegenstand der laufenden Untersuchung gewesen. Da der Beschuldigte keine Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers gemacht habe und eine Einvernahme des Be- schwerdeführers nach Abschluss der Ermittlungen auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch möglich sei, würden hinreichende sachliche Gründe für eine auf das Beschleunigungsgebot gestützte Abtrennung der Verfahren vorliegen. Im Hinblick auf die drohende Landesverweisung ge- gen den Beschwerdeführer sei sodann bereits im Zeitpunkt der Verfah- renstrennung absehbar gewesen, dass – sofern die Ermittlungen den Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten würden – auch gegen ihn Anklage beim Bezirksgericht Brugg erhoben werden müsste. Diese Vermu- tung habe sich bestätigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Be- schuldigte würden im Rahmen der Hauptverhandlung ohnehin nochmals zur Sache befragt werden. 2.4. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort dagegen vor, er habe in seiner Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Tat grundsätzlich eingestanden und ausgeführt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne, da er betrun- ken gewesen sei. Er habe dabei die übrigen Beteiligten nicht erwähnt und es bestehe demnach nicht die Gefahr der gegenseitigen Schuldzuweisung. Gegen den Beschuldigten sei zudem bereits Anklage erhoben worden. Das Verfahren gegen ihn sei daher bereits deutlich weiter fortgeschritten als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot sei demnach eine Verfahrenstrennung notwendig. -6- 3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- gebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Ver- jährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des An- spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders prob- lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig be- stritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tat- beitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich wi- dersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststel- lung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführ- ten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht, geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschrän- kung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der ande- ren Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO ver- loren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend -7- machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konse- quenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfah- renstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wie soeben dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verfahrenstrennung primär mit dem Hinweis auf den unterschiedlichen Verfahrensstand der geführten Strafverfahren. Dazu ist allerdings anzu- merken, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2024 als möglicher Mittäter identifiziert werden konnte (vgl. Rapport der Kantonspo- lizei Aargau vom 22. September 2024, S. 3). Weshalb dieser erst am 15. Januar 2025 einvernommen wurde und ihm die Verfügung vom 16. Ok- tober 2024 erst am 15. Januar 2025 zugestellt wurde, ist nicht nachvollzieh- bar, bedeutet dies doch, dass der unterschiedliche Verfahrensstand zumin- dest auch auf die Verfahrensführung der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die von ihr in der Verfügung vom 16. Oktober 2024 angebrachte Begründung nicht restlos zu überzeugen. Dennoch ist das Vorliegen von sachlichen Gründen für die Verfahrenstrennung vorliegend zu bejahen, was im Folgenden aufgezeigt wird. 4.2. Ausweislich der Akten werden im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 22 separate Straftatendossiers geführt. Das Verfahren zählt 21 Privatklä- ger. Die Delikte ziehen sich über eine Zeitspanne von über einem Jahr, wobei das erste Delikt mutmasslich am 24. August 2023 begangen wurde. Der Beschuldigte wurde im genannten Strafverfahren bereits einmal in Po- lizeigewahrsam genommen, sechsmal vorläufig festgenommen und einmal für knapp drei Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde bereits dreimal zu den persönlichen Verhältnissen (27. September 2022, 17. April 2024 und 10. November 2024) sowie jeweils zur Sache befragt. Dem Be- schuldigten wurde bereits am 12. Juni 2024 der vorzeitige Massnahmevoll- zug bewilligt (Verfahren ST.2023.4744 act. 626). Beim Beschuldigten han- delt es sich demnach um einen Dauerdelinquenten. Die laufende Strafun- tersuchung schien ihn offensichtlich nicht zu beindrucken. Im Gegenteil, der Beschuldigte beging nun auch Delikte mit anderen Personen zusammen. Somit besteht die Gefahr, dass mit zunehmender Zeit mehr Mitbeschuldigte und immer mehr neue Delikte dazukommen, was die einzelnen Strafver- fahren zusätzlich verkomplizieren und verzögern würde. Um der hohen Ka- denz, mit welcher der Beschuldigte delinquiert, Einhalt zu gebieten, ist eine möglichst rasche Anklageerhebung vorliegend notwendig. Ebenso erfor- dert das Beschleunigungsgebot, dass aufgrund des vorzeitigen Massnah- meantritts des Beschuldigten und der mit Anklage beantragten stationären Massnahme die Sache zeitnah dem Sachgericht unterbreitet wird. -8- Demgegenüber werden gegen den Beschwerdeführer drei separate Straf- tatendossiers geführt. Einzig das Straftatendossier betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2024 betrifft sowohl den Beschwerdeführer als auch den Be- schuldigten. Zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung befand sich die Straf- untersuchung gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang. Es haben mit dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder Einvernahmen zur Sache noch zur Person stattgefunden. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der im Zusammenhang mit dem 14. Juli 2024 untersuchten Delikte gege- benenfalls eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), liegt zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO). Eine amtliche Verteidigung wurde (erst) am 15. Januar 2025 ange- ordnet, wobei diese weder mit dem Fall noch dem Beschwerdeführer ver- traut war. Aufgrund der drohenden Landesverweisung sind zudem vertiefte Abklärungen der persönlichen Verhältnisse notwendig. Angesichts dieser Umstände stand zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung jedenfalls fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu jener gegen den Beschuldigten – noch mindestens einige Monate bean- spruchen wird, bevor Anklage erhoben werden kann. Wären die Verfahren gegen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer weiterhin vereinigt geblieben, hätte sich dadurch die Anklageerhebung gegen den Beschul- digten weiter verzögert, was es – wie oben ausgeführt – aufgrund von des- sen Dauerdelinquenz und dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu vermeiden gilt. Aufgrund der vorliegenden Dringlichkeit der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer infolge der Verfahrenstrennung keine Verfahrensrechte verloren gehen (vgl. nachfolgend), liegt ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vor, der eine Verfahrenstrennung rechtfertigt. 4.3. 4.3.1. Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die vorliegend durch das Beschleunigungsgebot begründete Verfahrenstrennung auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen ist. 4.3.2. Der Beschuldige wurde vor der Verfahrenstrennung zweimal zum Vorfall vom 14. Juli 2024 einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Einvernahmen nicht die Möglichkeit, daran teilzunehmen, was grundsätz- lich – würden die Verfahren vereint bleiben – zur Unverwertbarkeit jener Einvernahmen führen würde, bei denen der Beschwerdeführer bereits Par- teistellung hatte (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 150 IV 345). Eine Verfah- renstrennung hätte demgegenüber zur Folge, dass sich der Beschwerde- führer nicht auf die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO berufen könnte. Ebenso hätte der Beschwerdeführer kein Teilnahmerecht an künf- tigen Einvernahmen des Beschuldigten. -9- 4.3.3. Die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten fand am 15. Juli 2024 durch die Luzerner Polizei statt, nachdem der Beschuldigte sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, er benötige einen Anwalt und er habe einen Zigarettenautomaten entwendet. Der Beschuldigte sagte in die- ser Einvernahme jedoch im Wesentlichen aus, er könne sich aufgrund des Alkoholeinflusses und aufgrund von Medikamenten nicht mehr an die Nacht sowie die übrigen Beteiligten erinnern (Protokoll vom 15. Juli 2024). Die zweite Einvernahme fand am 11. Oktober 2024 durch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach statt. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, sie hätten den Automaten ausgeräumt, er sei gefahren worden, wisse aber den Namen des Fahrers nicht mehr. Man sei zu dritt gewesen. Dass man den Automaten gestohlen habe, sei wohl auf seinem Mist gewachsen. Auf die Frage, ob er einen "A._____" kenne, antwortete er zunächst, er kenne ihn nicht, aber "A._____" sage ihm etwas, er wolle jedoch keine Probleme mit diesen Leuten und niemanden belasten (Protokoll vom 11. Oktober 2024, S. 7 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 22. September 2024 bzw. Bericht des Lage- und Analysezentrums der Kantonspolizei Aargau vom 16. September 2024 konnte der Beschwerdeführer durch einen visuellen Abgleich der am Tatort sichergestellten Videobilder ausfindig gemacht bzw. ermittelt werden. Er wurde zwischenzeitlich ebenfalls von der Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Protokoll vom 15. Januar 2025). Sowohl der Beschuldigte (Protokoll vom 11. Oktober 2024, S. 9) als auch der Beschwerdeführer (Protokoll vom 15. Januar 2025, S. 4) gaben übereinstimmend an, sich vor diesem Abend nicht gekannt zu haben, sondern nur mit C._____ verkehrt zu haben. Der Beschwerdeführer gestand infolge einer Konfrontation mit den Videobildern jedoch ein, an diesem Abend mit C._____ zum Tatort ge- fahren zu sein, nachdem dieser vom Beschuldigten angerufen worden sei, und dass der Beschuldigte dort mit einem Zigarettenautomaten gestanden sei (Protokoll vom 15. Januar 2025, S. 3). Der Beschuldigte belastete mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer nicht und hatte durch seine Aussagen auch nicht ein Strafverfahren gegen diesen erst ermöglicht oder vereinfacht. Die gegen den Beschwerdeführer laufende Untersuchung stützt sich auf eine vom Beschuldigten unabhän- gige Aktenlage. Bei dieser Beweis- und Aktenlage ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Verfahrenstrennung und die damit einhergehende Beschrän- kung allfälliger Teilnahme- und Konfrontationsrechte dem Beschwerdefüh- rer konkret zum Nachteil gereichen könnten. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welche konkreten Nachteile er erleiden würde oder dass er durch den Beschuldigten belastet würde. Es ist im Übrigen in An- betracht der bisher getätigten Aussagen durch den Beschuldigten auch nicht zu erwarten, dass er den Beschwerdeführer noch belasten oder sach- dienliche Angaben machen wird. Ebenso hat in der vorliegenden - 10 - Konstellation auch die durch die Verfahrenstrennung verursachte Be- schränkung der Akteneinsicht in das Strafverfahren des Beschuldigten kei- nen negativen Einfluss auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer, wurden schliesslich sämtliche den Vorfall vom 14. Juli 2024 betreffen- den Akten in Kopie auch ins neue Verfahren gegen den Beschuldigten auf- genommen. Anzumerken ist schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in der nun separat gegen ihn geführten Strafuntersuchung bzw. in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren den Beweisantrag zu stel- len, es sei der Beschuldigte (als Auskunftsperson bzw. später gegebenen- falls als Zeuge) einzuvernehmen. Nach dem Erwogenen verstösst die Verfahrenstrennung vorliegend auch nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 4.4. Zusammenfassend erweist sich die in der angefochtenen Verfügung ange- ordnete Abtrennung des Verfahrens als rechtmässig. Damit ist auf die üb- rigen Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Verfahrensan- trag betreffend vorsorgliche Sistierung des Verfahrens wird mit dem Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz