2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mangels rechtsgenüglicher Darlegung der finanziellen Verhältnisse abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 6. August 2025 ist deshalb abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7-