Dass unter diesen Umständen die Frage aufkommt, wie dies möglich ist, ist offensichtlich. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin die Namen und Anschriften ihrer Unterstützer nicht bekannt gebe, weil sie diese nicht in das vorliegende Verfahren miteinbeziehen wolle, ist hierfür erkennbar unbehelflich, zumal durch glaubhaft bescheinigte Unterstützungserklärungen kein Einbezug in das Strafverfahren erfolgt.