Dasselbe gilt für die Schweiz, sollte sie hier ihren Wohnsitz haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mangels Einkommens und Vermögens keine Steuern zu bezahlen hat, muss sie ihre finanzielle Situation den Steuerbehörden darlegen. Folglich müssen entsprechende Unterlagen existieren. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. Dass unter diesen Umständen die Frage aufkommt, wie dies möglich ist, ist offensichtlich.