An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin beansprucht eine vom Staat zu finanzierende Verteidigung, weigert sich aber beharrlich, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl sie diesbezüglich einer Mitwirkungsobliegenheit unterliegt, der sie mithilfe des ihr hierfür gewährten anwaltlichen Beistandes ohne Weiteres hätte nachkommen können. Die Behörden müssen sich deshalb nicht mit unplausiblen und unglaubhaften Angaben zufriedengeben. So ist schlicht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Italien, sollte sie dort ihren Wohnsitz haben, keiner Steuerpflicht unterliegt. Dasselbe gilt für die Schweiz, sollte sie hier ihren Wohnsitz haben.