Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Unterstützung verliere ("Anhang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen. Von daher ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen -6- des Obergerichts nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit zu prüfen.