Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittellos und überschuldet sein sollte, müssen ihr aber doch gewisse Einkünfte zur Bestreitung des Alltags zur Verfügung stehen und hätte sie diese nur schon deshalb offenlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass ihre finanziellen Verhältnisse tatsächlich so desolat wie von ihr behauptet sind. Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Unterstützung verliere ("Anhang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen.