Ihr einziger Vermögenswert seien Fr. 8.06 auf ihrem "D._____-Konto". Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittellos und überschuldet sein sollte, müssen ihr aber doch gewisse Einkünfte zur Bestreitung des Alltags zur Verfügung stehen und hätte sie diese nur schon deshalb offenlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass ihre finanziellen Verhältnisse tatsächlich so desolat wie von ihr behauptet sind.