Auch im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Gesuch vom 18. Oktober 2024 (Beschwerde Rz. 8) und reichte ein bereits damals eingereichtes Formular betreffend ihre finanziellen Verhältnisse nochmals als Kopie ein. Die Beschwerdeführerin machte ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse aber bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent. Sie behauptete zwar (mittels Verweises auf ihr Gesuch vom 18. Oktober 2024), vom "Goodwill" anderer Personen zu leben und Schulden zu machen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.