2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 an die Vorinstanz führte die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, dass sie nicht erwerbstätig sei und weder Lohn noch sonstiges Einkommen erhalte. Die C._____ AG sei inaktiv und zahle keine Löhne. Eine Beteiligung an der Unternehmung bestehe ebenfalls nicht. Inexistentes lasse sich nicht beweisen. Die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht steuerpflichtig und bezahle daher keine Steuern. Eine Steuerveranlagung oder Steuererklärung könne sie daher nicht vorweisen.