Es liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Klarheit über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor als zum Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 4. März 2025. Das Obergericht habe in E. 6.2 und E. 6.3 jenes Entscheids festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent gemacht habe und die Abgabe einer blossen Erklärung nicht ausreiche, um unter den vorliegenden Umständen – die Beschwerdeführerin scheine an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und in verschiedene Strafverfahren involviert zu sein – glaubhaft zu machen, dass