Im Wesentlichen seien in der Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2025 die gleichen Behauptungen wie bereits im Gesuch vom 18. Oktober 2024 aufgestellt worden, ohne weitergehende Erklärungen zu liefern oder Belege einzureichen. Auch aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin ergäben sich keine weiteren sachdienlichen Informationen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Es liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Klarheit über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor als zum Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 4. März 2025.