seien. Weiter habe das Obergericht festgehalten, dass deshalb die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen seien, und sei zum Ergebnis gekommen, dass vorliegend die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten sei. Zu klären sei deren Bedürftigkeit. Weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt in der Lage sei, ihre finanziellen Verhältnisse plausibel und hinreichend substanziiert darzulegen, sei ihr für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse die amtliche Verteidigung zu bewilligen.