2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO gegeben seien. 2.2. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Diese Verfügung wurde in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen -3-