Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.229 (ST.2024.232; STA.2024.2849) Art. 261 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 6. August gegenstand 2025 betreffend amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 1. Mai 2024 einen Straf- befehl (ST.2024.2849) gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Dieser wurde der Be- schwerdeführerin am 15. Juli 2024 ausgehändigt. Mit bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 18. Juli 2024 eingegangenem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. 1.2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, […], beantragte am 24. Juli 2024 die Einsetzung von Rechtsanwalt Chris- toph Meyer als amtlicher Verteidiger, weil sie i.S.v. Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, ihre Rechte im Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte Rechtsanwalt Chris- toph Meyer mit Schreiben vom 19. August 2024 mit, diesen Antrag wegen zwischenzeitlich erfolgter Mandatsniederlegung als hinfällig geworden zu betrachten. 1.3. Am 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli, […], bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wiederum unter Bezugnahme auf Art. 130 lit. c StPO die Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau wies dieses Gesuch am 19. August 2024 ab. 1.4. Am 4. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 als Anklage dem Präsidenten des Bezirksge- richts Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli, beim Präsidenten des Be- zirksgerichts Aarau die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO gegeben seien. 2.2. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies der Präsident des Bezirksge- richts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Diese Verfügung wurde in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen -3- des Obergerichts SBK.2024.336 vom 4. März 2025 aufgehoben und die Sache wurde zum neuen Entscheid an den Präsidenten des Bezirksge- richts Aarau zurückgewiesen. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 bewilligte der Präsident des Bezirksge- richts Aarau der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung für die Dar- legung ihrer finanziellen Verhältnisse. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt Raffael Gübeli, […], eingesetzt, der sich mit Eingabe vom 15. Juli 2025 zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin äusserte. 2.4. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung erneut ab und entliess Rechtsanwalt Raffael Gübeli aus seinem Amt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. August 2025 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 18. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte sie nicht. 3.2. Am 22. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 6. August 2025, mit der ihr Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, mit Beschwerde an- zufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Be- schwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der amtlichen Verteidi- gung verlangt, ist allerdings nur insoweit einzugehen, als die Beschwerde- führerin darin sachbezogen Stellung zur angefochtenen Verfügung nimmt. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass das Ober- gericht im Entscheid SBK.2024.336 vom 4. März 2025 zum Schluss ge- kommen sei, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 130 lit. c StPO nicht erfüllt -4- seien. Weiter habe das Obergericht festgehalten, dass deshalb die Voraus- setzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen seien, und sei zum Ergebnis gekommen, dass vorliegend die amtliche Verteidigung zur Wah- rung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten sei. Zu klären sei de- ren Bedürftigkeit. Weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Be- schwerdeführerin auf sich allein gestellt in der Lage sei, ihre finanziellen Verhältnisse plausibel und hinreichend substanziiert darzulegen, sei ihr für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In Nachachtung der obergerichtlichen Vorgaben sei der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 Rechtsanwalt Raffael Gübeli als amt- licher Verteidiger für die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber auch nach Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ihre finanziellen Verhältnisse nicht im notwendigen Ausmass transparent gemacht. Im Wesentlichen seien in der Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2025 die gleichen Behauptungen wie bereits im Gesuch vom 18. Oktober 2024 aufgestellt worden, ohne weiter- gehende Erklärungen zu liefern oder Belege einzureichen. Auch aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin ergäben sich keine weiteren sachdienlichen Informationen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssitua- tion. Es liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Klarheit über die finanziel- len Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor als zum Zeitpunkt des Ober- gerichtsentscheids vom 4. März 2025. Das Obergericht habe in E. 6.2 und E. 6.3 jenes Entscheids festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent gemacht habe und die Abgabe einer blossen Erklä- rung nicht ausreiche, um unter den vorliegenden Umständen – die Be- schwerdeführerin scheine an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und in verschiedene Strafverfahren involviert zu sein – glaubhaft zu machen, dass sie über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen verfüge. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, dass die "C._____ AG", bei wel- cher sie als Präsidentin des Verwaltungsrates fungiere, inaktiv sei und sie über diese kein Einkommen erziele. Sie unterlasse es jedoch, diese Be- hauptung mit Buchhaltungsunterlagen zu belegen. Auch betreffend die Un- terstützung von anderen Personen mache die Beschwerdeführerin keiner- lei Angaben. Eine Überprüfung ihrer finanziellen Situation sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sämtliche massgebli- chen Faktoren lückenlos darzulegen. 2.2. Mit Beschwerde (Ziff. 6 und 7) bringt die Beschwerdeführerin zur Sache vor, dass betreffend ihre finanziellen Verhältnisse alles, was existiere, be- reits eingereicht worden sei. Die Gerichte weigerten sich, ihre Eingaben zu bearbeiten. Es bestünden keine Lohnausweise, weil kein Lohn ausbezahlt werde. Auch "Steuerkarten" existierten nicht. Ein Verwaltungsratsmandat -5- ohne Lohn beweise noch längst keine Firmenbeteiligung. Buchhaltungsun- terlagen seien nie verlangt worden, zudem seien diese gestohlen worden. Bankkonti seien inexistent. Sie habe nur das "D._____ Konto", ein "norma- les" Konto erhalte sie nicht mehr. 2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 an die Vorinstanz führte die damals anwalt- lich vertretene Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, dass sie nicht erwerbstätig sei und weder Lohn noch sonstiges Einkommen erhalte. Die C._____ AG sei inaktiv und zahle keine Löhne. Eine Beteili- gung an der Unternehmung bestehe ebenfalls nicht. Inexistentes lasse sich nicht beweisen. Die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht steuerpflichtig und bezahle daher keine Steuern. Eine Steuerveranlagung oder Steuerer- klärung könne sie daher nicht vorweisen. Sie sei auf die Unterstützung ih- res Umfelds angewiesen, lebe in Untermiete, wofür sie umgerechnet Fr. 250.00/Monat bezahlen müsse. Dazu sei sie nicht in der Lage, weshalb sich eine Schuld anhäufe, was von der Vermieterschaft aufgrund der per- sönlichen Nähe zur Beschwerdeführerin geduldet werde. Eine Krankenver- sicherung bestehe keine und essen könne sie regelmässig bei Freunden, von welchen sie für alltägliche Beschaffungen monatlich umgerechnet Fr. 100.00 erhalte. Die Namen der Unterstützer möchte die Beschwerde- führerin nicht nennen. 2.3.2. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.336 vom 4. März 2025 wurde in E. 6.2/2. Abschnitt Folgendes festgehalten: Auch im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Ge- such vom 18. Oktober 2024 (Beschwerde Rz. 8) und reichte ein bereits damals eingereichtes Formular betreffend ihre finanziellen Verhältnisse nochmals als Kopie ein. Die Beschwerdeführerin machte ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse aber bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent. Sie behauptete zwar (mittels Verweises auf ihr Ge- such vom 18. Oktober 2024), vom "Goodwill" anderer Personen zu leben und Schulden zu machen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die "C._____ AG" sei inaktiv und generiere für sie kein Einkommen. Ihr einzi- ger Vermögenswert seien Fr. 8.06 auf ihrem "D._____-Konto". Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittellos und überschuldet sein sollte, müs- sen ihr aber doch gewisse Einkünfte zur Bestreitung des Alltags zur Ver- fügung stehen und hätte sie diese nur schon deshalb offenlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass ihre finanziellen Verhältnisse tatsächlich so desolat wie von ihr behauptet sind. Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Un- terstützung verliere ("Anhang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen. Von daher ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen -6- des Obergerichts nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin behaup- tete Mittellosigkeit zu prüfen. An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin bean- sprucht eine vom Staat zu finanzierende Verteidigung, weigert sich aber beharrlich, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl sie diesbezüglich einer Mitwirkungsobliegenheit unterliegt, der sie mithilfe des ihr hierfür gewährten anwaltlichen Beistandes ohne Weiteres hätte nachkommen können. Die Behörden müssen sich deshalb nicht mit unplau- siblen und unglaubhaften Angaben zufriedengeben. So ist schlicht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Italien, sollte sie dort ihren Wohnsitz haben, keiner Steuerpflicht unterliegt. Dasselbe gilt für die Schweiz, sollte sie hier ihren Wohnsitz haben. Selbst wenn die Beschwer- deführerin mangels Einkommens und Vermögens keine Steuern zu bezah- len hat, muss sie ihre finanzielle Situation den Steuerbehörden darlegen. Folglich müssen entsprechende Unterlagen existieren. Unbestritten ist zu- dem, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten ohne Inan- spruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. Dass unter diesen Umstän- den die Frage aufkommt, wie dies möglich ist, ist offensichtlich. Die Begrün- dung, wonach die Beschwerdeführerin die Namen und Anschriften ihrer Unterstützer nicht bekannt gebe, weil sie diese nicht in das vorliegende Verfahren miteinbeziehen wolle, ist hierfür erkennbar unbehelflich, zumal durch glaubhaft bescheinigte Unterstützungserklärungen kein Einbezug in das Strafverfahren erfolgt. 2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Be- zirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mangels rechtsgenüglicher Darlegung der finanziellen Verhältnisse abge- wiesen hat. Die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 6. August 2025 ist deshalb abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 648.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard