5.3. Die Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg vom 25. Juli 2025 wird hinsichtlich des Vorwurfs der falschen -9- Anschuldigung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]