Sodann ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach die Erhebung der Anklage zeige, dass die Strafanzeige der Beschuldigten "zumindest fundiert genug" gewesen sei, unbehelflich. Die Anklageerhebung stellt keine materielle Schuldfeststellung dar, sondern beruht auf einer vorläufigen Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Sie sagt zudem nichts darüber aus, ob die Beschuldigte bei der Einreichung ihrer Strafanzeige bzw. ihres Strafantrags wider besseres Wissen gehandelt hat.