Solange das Hauptverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung am Bezirksgericht Laufenburg noch hängig ist, fehlt die für die Beurteilung des objektiven Tatbestands erforderliche Grundlage. Eine abschliessende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin und C._____ als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten haben, ist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht möglich. Sodann ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach die Erhebung der Anklage zeige, dass die Strafanzeige der Beschuldigten "zumindest fundiert genug" gewesen sei, unbehelflich.