worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl meistens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sache geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 303 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung jedenfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit.