Diese Entscheidung kann später, ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses objektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen.