Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Entscheidung kann später, ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden.