teilung mindestens so wahrscheinlich wie ein Freispruch. Folglich sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, S. 2). 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der -6-