2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die falsche Anschuldigung im Wesentlichen damit, es sei gegen die Beschwerdeführerin und C._____ aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. September 2023 am 9. Mai 2025 Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beim Bezirksgericht Laufenburg erhoben worden. Die Strafanzeige sei damit zumindest fundiert genug gewesen, als dass nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen eine Einstellungsverfügung in der Sache habe erlassen werden können. Aus Sicht des fallführenden Staatsanwaltes erscheine eine Verur-