Mit Stellungnahme vom 27. September 2025 hält sie an ihrem Antrag auf Verfahrenseinstellung fest und ergänzt, es sei festzustellen, dass der jenem Verfahren zugrunde liegende Strafantrag der Beschuldigten vom 8. September 2023 verspätet und missbräuchlich sei. Diese Fragestellungen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb sie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu beurteilen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten ebenfalls nicht einzutreten.