2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Die Beschwerdeführerin ist daher mangels -5- eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.