Die auf Anzeige der Beschuldigten hin wegen mehrfacher Sachbeschädigung angeklagte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdeführerin ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung anzusehen. Der in der Strafanzeige vom 21. Juni 2025 ausdrücklich gestellte Antrag auf Strafverfolgung der Beschuldigten ist als Erklärung zu werten, am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnehmen zu wollen (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.