3.5. Mit Stellungnahme vom 27. September 2025 (Postaufgabe) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge wie folgt: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden im Verfahren SBK.2025227/va aufzuheben; 2. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Frau B._____ ist zu prüfen und ggf. anzuordnen; 3. festzustellen, dass der Strafantrag vom 08.09.2023 verspätet sowie missbräuchlich und daher unzulässig, sowie das daraus resultierende Strafverfahren nicht weiterzuführen ist. 4. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht den Beschwerdeführern aufzuerlegen