mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung klar nicht erfüllt ist. Allenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die Strafsache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung sistiert werden könnte. Eine Nichtanhandnahme fällt zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall ausser Betracht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als gerechtfertigt und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.