4.2. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach der Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt sei, weil aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten bzw. ihres Strafantrags vom 8. September 2023 gegen den Beschwerdeführer und C._____ Anklage erhoben wurde, vermag im Lichte der vorstehend in E. 4.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen.