Die Klärung dieses objektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl -7-