Die Strafanzeige sei damit zumindest fundiert genug gewesen, als dass nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen eine Einstellungsverfügung habe erlassen werden können. Aus Sicht des fallführenden Staatsanwaltes erscheine eine Verurteilung mindestens so wahrscheinlich wie ein Freispruch. Folglich sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, S. 2).