2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache betreffend die falsche Anschuldigung im Wesentlichen damit, es sei gegen den Beschwerdeführer und C._____ aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. September 2023 am 9. Mai 2025 Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beim Bezirksgericht Laufenburg erhoben worden. Die Strafanzeige sei damit zumindest fundiert genug gewesen, als dass nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen eine Einstellungsverfügung habe erlassen werden können.