2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Der Beschwerdeführer ist daher mangels eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung -5- vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.